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Mitmachen beim Lichterzug - Werde Teil des leuchtenden Spektakels!

Am Straßenrand stehen ist schön – doch mittendrin zu sein, ist ein unbeschreibliches Gefühl!

Wicky Junggeburth sang schon „Einmol Prinz zu sin“.

In Reusrath kommt man diesem Traum ganz nah: Wenn du mit deiner Gruppe durch die hell erleuchteten Straßen ziehst und von tausenden Jecken bejubelt wirst, fühlst du dich wie eine Tollität.

Egal ob als große Wagengruppe, bunte Fußtruppe oder kreative Einzelperson – wir freuen uns auf deinen Beitrag!

So einfach bist du dabei:

  1. Thema finden: Jede Gruppe ist frei in ihrer Gestaltung.  (Tipp: Wir achten darauf, dass Themen nicht doppelt besetzt sind – schnell sein lohnt sich!)

  2. Anmelden: Bis spätestens 14 Tage vor Karnevalssonntag über unser Formular.

  3. Startgeld: 30 € pro Gruppe (zahlbar bar beim Zugleiter Andreas Buchheim oder per Überweisung).

  4. Licht an: Da wir ein Lichterzug sind, ist eine elektrische Beleuchtung (kein offenes Feuer!) Pflicht.

Teilnahmebedingungen & Sicherheit (FAQ)

1. Den allgemeinen Teilnahmebedingungen liegen die ordnungs- und polizeibehördlichen Auflagen zugrunde und werden Bestandteil des Vertrages zwischen dem Rüsrother Carnevals Comitee (RCC) und den TeilnehmerInnen des Reusrather Lichterzuges. Das RCC kann den Antrag zur Teilnahme ablehnen oder gegebenenfalls TeilnehmerInnen von dem Umzug (auch kurzfristig) ausschließen. Der Zugverlauf wird vom Zugleiter zusammengestellt – Wünsche werden hierbei nach Möglichkeit berücksichtigt. Die Zugaufstellung wird den Teilnehmern im Vorfeld mitgeteilt. Ansonsten erfolgt die Aufstellung der Teilnehmer am Aufstellungsort nach Weisung der Zugleitung und den von ihr bestimmten Ordnern. Ihnen ist während der Dauer der Aufstellung und des Umzugs Folge zu leisten. Eine nachträgliche Änderung ist nicht möglich, da die Zugaufstellung an die Behörden zu deren Planung weitergegeben wird. 2. Behördliche Auflagen, die erst nach Unterzeichnung des Vertrags erlassen werden, werden schnellstmöglich vom RCC an die Zugteilnehmer weitergeleitet und sind dann ebenfalls Bestandteil dieses Vertrags. Ansprüche der TeilnehmerInnen gegen das RCC auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn das RCC die Pflichtverletzung zu vertreten hat, und für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. Einer Pflichtverletzung des RCC steht die eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. 3. Mitmachen können alle Einzelpersonen, Gruppen und Wagenbauer, die sich zum Ziel gesetzt haben, mit einem vernünftigen und sauberen Beitrag im Reusrather Lichterzug die Zuschauer und Menschen zu erfreuen und gleichzeitig die nachstehenden Bedingungen akzeptieren und befolgen. Es dürfen keine strafrechtlich relevanten Sprüche publiziert werden. 4. Die Anmeldungen der Wagen, Fußgruppen und Einzelpersonen müssen bis spätestens 14 Tage vor Karnevalssonntag bei den Verantwortlichen des Rüsrother Carnevals Comitee (RCC) erfolgen. Spätere Anmeldungen können aus organisatorischen Gründen nicht mehr berücksichtigt werden. 5. Kein Anmelder hat das alleinige Recht, ein bestimmtes Thema zu besetzen. Sollten doppelte Themen angemeldet werden, so werden die Verantwortlichen der Wagenbauer und Fußgruppen sowie Einzelpersonen sofort darauf aufmerksam gemacht, um evtl. noch andere Ideen und Themen verwirklichen zu können. 6. Wagen, Fußgruppen und Einzelpersonen, deren Beiträge gegen öffentliches und geltendes Recht sowie gegen Sitte und Anstand verstoßen, werden grundsätzlich nicht zugelassen. Sollten trotzdem derartige Wagen, Fußgruppen oder Einzelpersonen versuchen am Zug teilzunehmen, werden diese sofort durch Ordnungskräfte des Platzes verwiesen und von der Zugteilnahme ausgeschlossen. Dieses gilt auch für diejenigen, die sich in den bereits laufenden Zug eingeschleust haben. 7. Alle Verkehrsmittel müssen zugelassen, versichert und verkehrstauglich sein. Bremsanlagen müssen sicher bedienbar und entsprechend wirksam sein. Fahrzeuge dürfen Standardabmessungen (Höhe 4m, Breite 3,00m, Länge 20m) nicht überschreiten. Das zulässige Gesamtgewicht darf keinesfalls überschritten werden. Das Kennzeichen muss jederzeit lesbar sein. Für die Sicherheit der Fahrzeuge (Standsicherheit von angebrachten Gegenständen usw.) ist die jeweilige Organisation selbst verantwortlich! An den Fahrzeugseiten müssen Verkleidungen angebracht werden, welche die Personen auf den Ladeflächen gegen Herausfallen sichern (Geländer, o.ä.). Die Fahrzeugführer müssen körperlich und geistig geeignete Personen sein. Auch schon geringer Alkoholgenuss kann zu Eignungsmängeln mit allen seinen rechtlichen Konsequenzen führen. Alle Fahrzeuge über 7,5 t benötigen einen Beifahrer. Bei Fahrzeugen über 7,5 t benötigt der Fahrzeuglenker wegen der engen Straßen ausreichend Fahrpraxis (Berufskraftfahrer). Vor Antritt der Fahrt sind Verkehrs- und Betriebszeiten zu prüfen. Bei Verkleiden und Dekorieren von Fahrzeugen darf das Sichtfeld des Fahrers nicht beeinträchtigt werden. Die Sicht nach den Seiten und rückwärts muss ggf. durch zusätzliche Außenspiegel gewährleistet sein. Motorisierte Zweiräder innerhalb des Zuges sind nicht erlaubt. Pferde und andere Zugtiere dürfen beim Umzug nicht mitgeführt werden. Bauliche Veränderungen dürfen an zulassungs- oder betriebserlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen und Anhängern nicht erfolgen. Sämtliche Fahrzeuge werden vor dem Umzug durch einen Sachverständigen auf ihre Sicherheit überprüft und können bei groben Verstößen gegebenenfalls von der Teilnahme auch kurzfristig ausgeschlossen werden. 8. Die Wagenabnahme erfolgt in der Regel Freitagnachmittag oder Samstagvormittag vor Karnevalssonntag. Bei der Abnahme der Wagen muss mindestens eine verantwortliche Person anwesend sein, um evtl. Beanstandungen abzustellen und weitere Dinge zu besprechen. Im Übrigen muss die Teilnehmer-Nummer gut sichtbar an beiden Seiten des Wagens (vorne) angebracht sein. Zudem muss der Wagen durch einen geeigneten Sachverständigen Abgenommen sein. Die Abnahmebescheinigung ist spätestens eine Woche vor dem Lichterzug dem Zugleiter in Kopie vorzulegen. (Das Merkblatt Wagenbau ist zu beachten). Sie finden dieses Merkblatt auf der Internetseite www.lichterzug.de). 9. Personen dürfen nur dann auf Anhängern befördert werden, wenn deren Ladefläche eben, tritt- und rutschfest ist, für jeden Sitz- und Stehplatz eine ausreichende Sicherung gegen Verletzungen und Herunterfallen des Platzinhabers besteht und die Aufbauten sicher gestaltet und am Anhänger fest angebracht sind. Ebenso ist für einen sicheren Unterfahrschutz (Hartbeschottung) zu sorgen. 10. Die Gruppe muss eine Begleitung des Karnevalszuges durch eine ausreichende Anzahl eigener Ordner sicherstellen. Die Ordner müssen auf beiden Seiten des Zuges zumindest in Rufweite voneinander aufgestellt sein. Werden Karnevalswagen im Zug mitgeführt, so ist an jeder Achse eines Wagens auf beiden Seiten je ein Ordner bereitzustellen (sog. Wagenengel). Die Ordner sind mit Warnwesten oder einheitlichen Jacken zu kennzeichnen! Aus organisatorischen- und Versicherungsrechtlichen Gründen sind die Wagenengel Namentlich aufzuführen. 11. Das RCC hat für die Teilnehmer des Licherzuges eine Veranstalter-Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Versichert sind: a. Durch die Veranstalter-Haftpflicht alle Personen- und Sachschäden, die durch eine Person oder Sache verursacht werden. Eingeschlossen hierbei sind: b. Schäden durch nicht zulassungspflichtige Fahrzeuge (bis 6 km/h). c. Auch die direkte An- und Abreise sind durch die Haftpflichtversicherung abgesichert. Hierbei gilt nur der direkte Weg zum Sammelplatz und zurück. Nicht versichert sind: d. Wenn bei der An- oder Abreise Personen auf dem Anhänger befördert werden (siehe auch Schreiben des Straßenverkehrsamtes). e. Zulassungspflichtige Fahrzeuge. Schäden in Verbindung mit zulassungspflichtigen Fahrzeugen sind grundsätzlich nicht mitversichert. Das RCC fordert die Teilnehmer, deshalb auf, diese Fahrzeuge ordnungsgemäß zu versichern. 12. Bei der Zugaufstellung und während des Zuges ist den Anweisungen der Ordnungskräfte unbedingt Folge zu leisten. a. Die Fahrzeugführer haben offenen Kontakt zum Sicherheitspersonal zu halten, auch während des Umzuges. b. Bei Ankunft am Schützenplatz sind die Musikanlagen und die Motoren der Zugmaschinen sofort auszustellen. c. Die Lautstärke der Musikanlagen auf den Wagen während des Umzuges ist so einzustellen, dass der "Vorder- und Hintermann" (Wagen, Fußgruppe, Musikkapelle) sowie die Zuschauer nicht gravierend belästigt werden. 13. Jegliches Werfen von z.B. Papier, Papierschnitzel, Pilsmanschetten, Stroh, Hächsel, Heu, Styropor und sonstigem Unrat ist grundsätzlich verboten. Bei Zuwiderhandlung wird die teilnehmende Gruppe umgehend aus dem Zug entfernt. 14. Kartonagen und Glas (Flaschen, Gläser) dürfen während des Zuges nicht auf den Boden geschmissen werden. Jede Gruppe hat für die Entsorgung dieser Materialien selbst zu sorgen. 15. Das Ausschänken von Alkohol an die Zuschauer ist grundsätzlich zu unterlassen. Auch der Alkoholkonsum in den eigenen Reihen muss stark reduziert werden. 16. Jede Gruppe verpflichtet sich, seinen Wagen oder sich selbst mit Leuchtmittel oder Leuchteffekten auszustatten. Da es sich um einen Lichterzug handelt, ist dies eine Grundbedingung für die Teilnahme. Es ist kein offenes Feuer erlaubt. 17. Die GEMA-Gebühr wird vom RCC übernommen. Allerdings muss jede Gruppe dem Zugleiter bis 14 Tage vor dem Umzug anzeigen, ob sie GEMA-gebührpflichtige Musik abspielen. 18. Das RCC entscheidet allein darüber, ob ein Lichterumzug stattfindet oder nicht. 19. Muss der Lichterumzug aufgrund höherer Gewalt (Sturm, Eisregen, Krieg usw.) kurzfristig abgesagt werden, so hat keine Wagenbauergruppe, Fußgruppe oder Einzelperson einen Anspruch auf Schadensersatz oder Zahlung einer Prämie. Das gleiche gilt für Musikkapellen, Spielmanns- und Fanfarenzüge. 20. Die Aufstellung erfolgt ca. eine Stunde (ca. 17.00 Uhr) vor dem Start. 21. Aufstellungsort ist am Reusrather Platz. Auflösung des Zuges ist auf der Opladener Straße in Höhe der Hausnummer 140. 22. Bei Beanstandungen und Einwände, die hier nicht ausdrücklich erwähnt werden, behält sich das RCC weitere dementsprechende Schritte vor. 23. Mündliche Nebenabreden gelten insofern als nicht getroffen.

Anmeldung zum Reusrather Lichterzug

Angaben über die Gruppe

z.B. Fußgruppe, Wagen, Wagenlänge, Anzahl der

Bagagewagen, etc.

Bitte gib hier die Beschallungsart an. Diese Angaben benötigen wir für die GEMA.

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